Beitragswesen

Beitragswesen

Beitragbescheid

Gem. § 31 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) erhebt der Verband die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid. Dieser Beitragsmaßstab wurde unter Anlehnung des § 21 Landewasserverbandsgesetzes (LWVG) für den Wasser- und Bodenverband Mittlere Treene erarbeitet und von der Aufsichtsbehörde genehmigGem. § 31 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) erhebt der Verband die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid. Dieser Beitragsmaßstab wurde unter Anlehnung des § 21 Landewasserverbandsgesetzes (LWVG) für den Wasser- und Bodenverband Mittlere Treene erarbeitet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

 

Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:


Grundbeitrag

Für die allgemeinen Vorteile von der Gewässerunterhaltung und für die allgemeine Verwaltungstätigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Unterhaltungsarbeiten wird für alle Mitglieder ein pauschaler Grundbeitrag in gleicher Höhe erhoben.


Flächenbeitrag

Für Grundflächen mit einer Flächengröße von mehr als 0,5 ha wird ein zusätzlicher Flächenbeitrag erhoben. Die ersten 0,5 ha sind bereits mit dem Grundbetrag abgegolten.


Zuschläge zum Grund- und Flächenbeitrag

Für Grundflächen, die je nach den Umständen des Einzelfalles über die allgemeinen Vorteile von der Gewässerunterhaltung hinaus gehen, werden folgende Zuschläge berechnet:

- Durch das Einleiten von gesammeltem Schmutzwasser

- Durch das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser (auch Oberflächenversickerung in den Ortslagen)

- Für Grundflächen, die die Unterhaltung erschweren und durch Anlagen im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 LWG


Abschläge

- Für Waldflächen, Seeflächen, Naturschutzgebiete

 

Unberührt von den Beiträgen an den Wasser- und Bodenverband bleiben die vorhandenen Gebühren zur Entwässerung bestehen. Mit diesen Gebühren werden die Kanalnetze und die Anlagen der Gemeinde finanziert.

Die Beiträge an den Wasser- und Bodenverband dienen allein zur Deckung der Kosten für die Aufgaben des Verbandes.



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